Beschreibung
Die Sonderstellung des Konsistoriums wird bereits in den Großen Konstitutionen von 1786 deutlich. Im Artikel XI heißt es dazu: „Der Grad des Ritters Kadosch und ebenso der 31. und 32. Grad werden nur an Maurer vergeben, die als dessen würdig angesehen werden, und nur, wenn wenigstens drei General-Großinspektoren zugegen sind“. Es sind nicht, wie es in der Regel und zu Unrecht übersetzt und verstanden wird, „Verwaltungsgrade“. Vielmehr sind es Grade, welche ihre Mitglieder zur (Mit-)Verwaltung des Heiligen Reiches befähigen sollen. 116 S., brosch.